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   VG Augsburg, 30.01.2023 - Au 8 K 21.30954   

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VG Augsburg, 30.01.2023 - Au 8 K 21.30954 (https://dejure.org/2023,9290)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30.01.2023 - Au 8 K 21.30954 (https://dejure.org/2023,9290)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30. Januar 2023 - Au 8 K 21.30954 (https://dejure.org/2023,9290)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2; EMRK Art. 3; GRCh Art. 4
    Rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung bei Überstellung nach Italien

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; EUGrdRCh, Art 4; MRK, Art 3
    Afghanistan: Dublin Italien; Ablehnung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig; Unzureichende Aufnahmebedingungen für eine Kernfamilie mit Kleinkindern

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - A 4 S 3696/21

    Bei der Überstellung von Familien mit (Klein-)Kindern nach Italien ist durch

    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2023 - Au 8 K 21.30954
    Denn auch wenn der Ehefrau des Klägers und dem älteren der beiden Kinder im Bundesgebiet ein Abschiebungsverbot für das Herkunftsland Afghanistan zuerkannt ist, ist eine Trennung der Familie in unterschiedlichen Aufenthaltsländern (Italien und Bundesrepublik Deutschland) gerade nicht zu erwarten (ebenso VG Ansbach, U.v. 16.3.2022 - AN 14 K 20.50315 - juris Rn. 54; VGH BW, U.v. 7.7.2022 - A 4 S 3696/21 - NVwZ-RR 2022, 963 Rn. 31 ff.).

    c) Für diese Rückkehrsituation einer Familie mit (Klein-)Kindern hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellt, dass wegen der "besonderen Bedürfnisse und Schutzbedürftigkeit von Kindern die EU-Mitgliedsstaaten zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh vor der Überstellung von Familien mit (Klein-)Kindern nach Italien durch Kooperation mit den italienischen Behörden sicherstellen müssen, dass bei einer Rücküberstellung dorthin ohne Zeitverzug eine kind- und familiengerechte Unterbringung erfolgen und möglichen besonderen (medizinischen) Erfordernissen Rechnung getragen wird, damit garantiert werden kann, dass der(en) besonderer Versorgungsbedarf in Italien gewährleistet ist" (VGH BW, U.v. 7.7.2022 - A 4 S 3696/21 - NVwZ-RR 2022, 963 Rn. 41).

    Von einer diesen Anforderungen Rechnung tragenden Kooperation und damit der Vermeidung eines Verstoßes gegen die Anforderungen des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh ist nur im Falle des Vorliegens einer hinreichend belastbaren Versorgungszusicherung der italienischen Behörden auszugehen (VGH BW, U.v. 7.7.2022 a.a.O).

    "Derartige Aussagen aber können die Anforderungen, die die "Tarakhel"-Rechtsprechung [vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, U.v. 4.11.2014 - "Tarakhel" v. Switzerland, Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127 Rn. 122; Anm. des Unterzeichners] an die Sicherstellung familiengerechter Unterbringung unmittelbar nach Rücküberstellung stellt, nicht erfüllen" (VGH BW, U.v. 7.7.2022 - A 4 S 3696/21 - juris Rn. 50).

    Vielmehr muss sich der Erklärung hinreichend klar entnehmen lassen, dass dieser Wohnraum tatsächlich und bedingungslos gewährt wird und die Zusage insbesondere nicht unter Finanzierungs- oder Kapazitätsvorbehalten steht, und dass die Überstellung zwingend unterbleibt, soweit diese Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllt sind" (VGH BW, U.v. 7.7.2022 - A 4 S 3696/21 - juris Rn. 50).

    Insoweit sind insbesondere die bereits generell, und durch die große Anzahl von Einreisen nach Italien noch verstärkte, nur in einer beschränkten Zahl zur Verfügung stehenden Unterkunftskapazitäten in den sog. SAI-Einrichtungen zu berücksichtigen (GB, S. 8; Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Italien, Stand 1.7.2022, S. 12; vgl. auch VGH BW, U.v. 7.7.2022 - A 4 S 3696/21 - juris Rn. 52).

    Sie sind deshalb ebenso aufzuheben (VG Ansbach, U.v. 16.3.2022 - AN 14 K 20.50315 - juris Rn. 62; VGH BW, U.v. 7.7.2022 - A 4 S 3696/21 - juris Rn. 53).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2023 - Au 8 K 21.30954
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann auch bei der bereits erfolgten Gewährung internationalen Schutzes die Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed - u.a., C-540/17 u.a. - juris; U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris).

    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris Rn. 15 unter Verweis auf EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35 und U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88).

    Auch wenn der Schutzberechtigte in dem Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränkterem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und ohne der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, kann vermutet werden, dass das Unionrecht durch den betreffenden Mitgliedstaat beachtet wird (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 16).

    Dass sich ein anderer Mitgliedstaat in diesem Falle nicht auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU berufen darf, folgt aus dem absoluten Charakter des Verbotes in Art. 4 GRCh, wonach ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verboten ist, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 17).

    Bereits aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung "Ibrahim" vom 19. März 2019 ergibt sich, dass Mängel des Asylsystems nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen können, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 88 f; B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 34).

    Diese Schwelle soll erst dann erreicht sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 90; B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 39).

    Selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person ist diese Schwelle nicht erreicht, wenn diese Verhältnisse nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 91; B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 39).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2023 - Au 8 K 21.30954
    "Durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann auch bei der bereits erfolgten Gewährung internationalen Schutzes die Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed - u.a., C-540/17 u.a. - juris; U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris).

    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris Rn. 15 unter Verweis auf EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35 und U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88).

    Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der RL 2011/95/EU - Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 - Anerkennungsrichtlinie) gerecht werden, führt dabei angesichts des fundamentalen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 36; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 16, 17).

    Bereits aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung "Ibrahim" vom 19. März 2019 ergibt sich, dass Mängel des Asylsystems nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen können, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 88 f; B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 34).

    Diese Schwelle soll erst dann erreicht sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 90; B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 39).

    Selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person ist diese Schwelle nicht erreicht, wenn diese Verhältnisse nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 91; B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 39).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2023 - Au 8 K 21.30954
    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris Rn. 15 unter Verweis auf EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35 und U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88).

    Somit sollen Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung Berücksichtigung finden, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 15).

    Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der RL 2011/95/EU - Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 - Anerkennungsrichtlinie) gerecht werden, führt dabei angesichts des fundamentalen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 36; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 16, 17).

    Denn jeder Mitgliedstaat darf grundsätzlich davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 16).

    Auch wenn der Schutzberechtigte in dem Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränkterem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und ohne der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, kann vermutet werden, dass das Unionrecht durch den betreffenden Mitgliedstaat beachtet wird (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 16).

    Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat das gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen stößt und dadurch der betroffene Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 17).

    Dass sich ein anderer Mitgliedstaat in diesem Falle nicht auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU berufen darf, folgt aus dem absoluten Charakter des Verbotes in Art. 4 GRCh, wonach ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verboten ist, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 17).

  • VG Bremen, 04.07.2022 - 6 K 2242/21

    Dublin-Verfahren, Gerichtsbescheid vom 04.07.2022 - Dublin Italien; Familie mit

    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2023 - Au 8 K 21.30954
    bb) Hinzu kommt, dass nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln eine Unterbringung des Klägers - und seiner mit ihm nach Italien zurückkehrenden Familie mit zwei (Klein-)Kindern (s.o. zu a) - in einer sog. SAI-Einrichtung nur abhängig von der Auslastung und für den Kläger (und damit auch seiner Familie) als anerkannt Schutzberechtigtem nur für einen begrenzten Zeitraum von maximal sechs Monaten zur Verfügung steht (Gemeinsamer Bericht des Auswärtigen Amtes, des Bundesministerium des Inneren und für Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand Sept. 2022, [GB], S. 11; vgl. auch VG Bremen, U.v. 4.7.2022 - 6 K 2242/21 - juris Rn. 27).

    Vor diesem Hintergrund ist es für den Einzelrichter nicht vorstellbar, dass der Kläger alleine für sich und seine Familie ein Einkommen schaffen kann, "das die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK ausschließen würde" (VG Ansbach, U.v. 16.3.2022 - AN 14 K 20.50315 - juris Rn. 59; ebenso VG Bremen, U.v. 4.7.2022 - 6 K 2242/21 - juris Rn. 29).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2023 - Au 8 K 21.30954
    "Derartige Aussagen aber können die Anforderungen, die die "Tarakhel"-Rechtsprechung [vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, U.v. 4.11.2014 - "Tarakhel" v. Switzerland, Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127 Rn. 122; Anm. des Unterzeichners] an die Sicherstellung familiengerechter Unterbringung unmittelbar nach Rücküberstellung stellt, nicht erfüllen" (VGH BW, U.v. 7.7.2022 - A 4 S 3696/21 - juris Rn. 50).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2023 - Au 8 K 21.30954
    Bei Zugrundelegung einer realitätsnahen Rückkehrsituation (vgl. dazu BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - BVerwGE 166, 113 Rn. 15 ff.) ist für die Betrachtung der drohenden Gefahren damit auf die Rückkehr (bzw. gemeinsame Ausreise) der gesamten Kernfamilie nach Italien abzustellen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2023 - Au 8 K 21.30954
    a) Mit der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. im Einzelnen die Nachweise etwa in VG Ansbach, U.v. 16.3.2022 - AN 14 K 20.50315 - juris Rn. 34; a.A. OVG NRW, U.v. 20.7.2021 - 11 A 1674/20.A - juris) und unter Berücksichtigung der vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid im Einzelnen herangezogenen Erkenntnismittel (Begründung des Bescheids vom 29.9.2021, S. 3 ff. zu Ziffer 1.) geht der Einzelrichter dem Grunde nach davon aus, dass unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe anerkannt Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte Gefahr droht.
  • BVerwG, 26.02.2019 - 1 C 30.17

    Unwirksame Asylantragsrücknahme im Dublin-Verfahren

    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2023 - Au 8 K 21.30954
    Die im Hauptantrag begehrte Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids - und in der Folge die Aufhebung der Folgeregelungen in den Ziffern 2 mit 4, außer der Aufhebung des Abschiebungsverbots in den Iran - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die statthafte Klageart (BVerwG, U.v. 26.2.2019 - 1 C 30.17 - InfAuslR 2019, 248 Rn. 12).
  • BVerwG, 24.05.2022 - 1 B 23.22

    Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Ablehnung des

    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2023 - Au 8 K 21.30954
    Diese dem Grunde nach zutreffende Unzulässigkeitsentscheidung ist jedoch dann rechtswidrig und aufzuheben, wenn dem Kläger im Falle einer Überstellung nach Italien dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK droht und sie somit im Ergebnis nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2022 - 1 B 23/22 - juris Rn. 13).
  • VG Würzburg, 29.01.2021 - W 9 K 20.30260

    Rücküberstellung von anerkannt Schutzberechtigten nach Italien

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